8 TaBV 42/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 8 TaBV 42/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 8 TaBV 42/18
8 TaBV 42/18Arbeitsgericht23.10.2018
Regest
Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 42/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-23
Aktenzeichen: 8 TaBV 42/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1023.8TABV42.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 13 Abs. 2 Entg.TranspG, § 80 Abs. 1, 2 BetrVG
Leitsätze
Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.
Tenor
1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2018 - Az. 11 BV 47/18 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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