Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 8 TaBV 42/18

8 TaBV 42/18Arbeitsgericht23.10.2018

Regest

Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 42/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 8 TaBV 42/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1023.8TABV42.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 13 Abs. 2 Entg.TranspG, § 80 Abs. 1, 2 BetrVG

Leitsätze

Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

Tenor

1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2018 - Az. 11 BV 47/18 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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