Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-11-28, 12 Sa 402/18

12 Sa 402/18Arbeitsgericht28.11.2018

Regest

1. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG. 2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Dies folgt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 3. Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebots (hier verneint).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 402/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-28

Aktenzeichen: 12 Sa 402/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1128.12SA402.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 130 BGB, § 133 BGB, § 145 BGB, § 150 Abs. 2 BGB, § 157 BGB, § 623 BGB; § 106 Satz 1 GewO; § 1 Abs. 2, 3 KSchG, § 2 KSchG, § 4 KSchG, § 6 KSchG, § 7 KSchG; § 167 ZPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Erhebt der Arbeitnehmer bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung nur einen Beendigungsschutzantrag, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch zu einem Änderungsschutzantrag übergehen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG.

  2. Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen aus einer Änderungskündigung unter Vorbehalt gegenüber dem Arbeitgeber an, ist eine rechtgeschäftliche Einigung zustande gekommen. An dieser ändert ein nach der Annahmeerklärung dem Arbeitgeber zugestellter Beendigungsschutzantrag, der grundsätzlich als schlüssige Ablehnung zu verstehen ist, nichts. Dies folgt aus § 130 Satz 2 BGB. § 167 ZPO steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  3. Zur Bestimmtheit eines Änderungsangebots (hier verneint).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 17.04.2018 - 2 Ca 43/18 - teilweise abgeändert und die Klage mit dem Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % auferlegt.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

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