7 Sa 1002/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 7 Sa 1002/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 7 Sa 1002/18
7 Sa 1002/18Arbeitsgericht06.03.2019
Regest
§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1002/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-06
Aktenzeichen: 7 Sa 1002/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0306.7SA1002.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Leitsätze
§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).
Tenor
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018, 4 Ca 978/18, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 € netto sowie weitere 119,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
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