12 Sa 631/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-13, 12 Sa 631/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-03-13, 12 Sa 631/18
12 Sa 631/18Arbeitsgericht13.03.2019
Regest
1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet-lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstillegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor. 2.Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung. 3.Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm. 4. Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 631/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-13
Aktenzeichen: 12 Sa 631/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0313.12SA631.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 1 RL 98/59/EG, Art. 2 RL 98/59/EG, Art. 3 RL 98/59/EG; RL 2001/23 EG; Art. 2 RL 2002/14/EG; § 116 BetrVG, § 117 Abs. 2 BetrVG; § 613a Abs. 1 BGB, § 623 BGB; § 53 InsO, § 55 InsO, § 113 InsO, § 209 Abs. 1 InsO; § 209 Abs. 2 InsO; § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 4 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG; § 286 ZPO; § 74 TVPV, § 81 TVPV, § 83 TVPV
Leitsätze
- Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet-lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstillegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.
2.Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.
3.Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 BetrVG im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.
- Zur Einordnung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Die Revision wird zugelassen.
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