10 TaBV 46/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-04-12, 10 TaBV 46/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-04-12, 10 TaBV 46/18
10 TaBV 46/18Arbeitsgericht12.04.2019
Regest
1. Die auf die Unterlassung einer gemäß § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist (wie Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 TaBV 18/12 -, juris). 2. Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 46/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-12
Aktenzeichen: 10 TaBV 46/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0412.10TABV46.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99, § 93 BetrVG
Leitsätze
- Die auf die Unterlassung einer gemäß § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung gestützte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht mit internen Bewerbern zu rechnen ist (wie Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 TaBV 18/12 -, juris).
- Auch die arbeitgeberseitige Argumentation, dass nur ein externer Bewerber die erforderliche Qualifikation in Gestalt von Objektivität, Neutralität, Distanz und vor allem Unabhängigkeit zu und von den betroffenen Arbeitnehmern gewährleiste, gibt keine Veranlassung, auf eine interne Ausschreibung von vornherein zu verzichten.
Tenor
I.Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 04.07.2018 - 4 BV 23/18 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die mit Wirkung vom 26.02.2018 erfolgte vorläufige Einstellung von Herrn E. G. als OP Manager aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
2.Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II.Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.
III.Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin zugelassen.
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