Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-05-23, 11 TaBV 44/18

11 TaBV 44/18Arbeitsgericht23.05.2019

Regest

§ 1 Abs. 2 NV Bühne ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmner nur dann als "Assistent/in von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs" anzusehen und damit dem Tarifvertrag zuzuordnen ist, wenn sie oder er tatsächlich (überwiegend) eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 44/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-23

Aktenzeichen: 11 TaBV 44/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0523.11TABV44.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 99 BetrVG, § 1 Abs. 2 NV Tarifvertrag Normalvertrag Bühne (NV Bühne)

Leitsätze

§ 1 Abs. 2 NV Bühne ist dahin auszulegen, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmner nur dann als "Assistent/in von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs" anzusehen und damit dem Tarifvertrag zuzuordnen ist, wenn sie oder er tatsächlich (überwiegend) eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Tenor

1.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2018 - Az. 9 BV 45/18 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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