11 Sa 1043/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 11 Sa 1043/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 11 Sa 1043/18
11 Sa 1043/18Arbeitsgericht19.09.2019
Regest
1. Wird eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen als in der Massenentlassungsanzeige angegeben, berührt die - nicht vorsätzliche - Falschangabe die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KSchG ("ausgesprochen werden sollen") ergibt sich, dass insoweit lediglich eine Prognose mitgeteilt werden soll. Eine erneute Anzeige ist entbehrlich, wenn die Kündigung jedenfalls vor Ablauf der Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG, also innerhalb von 90 Tagen nach Erstattung der Anzeige, ausgesprochen wird. 2. Eine nach nationalem Recht getroffene Regelung zur örtlichen Zuständigkeit für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der RL 98/59/EG (MERL) ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta). 3. Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1043/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-19
Aktenzeichen: 11 Sa 1043/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:0919.11SA1043.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 17 Abs. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 KSchG, § 613a Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Wird eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen als in der Massenentlassungsanzeige angegeben, berührt die - nicht vorsätzliche - Falschangabe die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KSchG ("ausgesprochen werden sollen") ergibt sich, dass insoweit lediglich eine Prognose mitgeteilt werden soll. Eine erneute Anzeige ist entbehrlich, wenn die Kündigung jedenfalls vor Ablauf der Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG, also innerhalb von 90 Tagen nach Erstattung der Anzeige, ausgesprochen wird.
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Eine nach nationalem Recht getroffene Regelung zur örtlichen Zuständigkeit für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der RL 98/59/EG (MERL) ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta).
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Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta, denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.
Tenor
I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Düsseldorf vom 05.10.2018 - 14 Ca 1976/18 -
wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Klägerin auferlegt.
III.Die Revision wird zugelassen.
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