4 Ta 412/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-11-08, 4 Ta 412/19
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-11-08, 4 Ta 412/19
4 Ta 412/19Arbeitsgericht08.11.2019
Regest
Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 412/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-11-08
Aktenzeichen: 4 Ta 412/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1108.4TA412.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 2, 2a, 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG
Leitsätze
Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).
Tenor
| 1. | Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2019 - 1 BV 38/19 - wird zurückgewiesen. |
|---|---|
| 2. | Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. |
| 3. | Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €. |
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