13 Sa 627/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-05, 13 Sa 627/18
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-05, 13 Sa 627/18
13 Sa 627/18Arbeitsgericht05.12.2019
Regest
1. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, sein Arbeitsverhältnis sei bereits vor dem Zugang einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung aufgrund eines Betriebsüber-gangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen, kann er seine Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf stützen, es liege keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang vor. 2. Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18 -.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 627/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-05
Aktenzeichen: 13 Sa 627/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1205.13SA627.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: Art 47 EUGrdRCh, EGRL 59/98 Art 1, EGRL 59/98 Art 2, EGRL 59/98 Art 3, EGRL 23/2001 Art 6, EGRL 14/2002 Art 2, § 116 BetrVG, § 117 Abs 2 BetrVG, § 613a Abs 1 BGB, § 623 BGB, § 53 InsO, § 55 InsO, § 113 InsO, § 209 Abs 1 InsO, § 209 Abs 2 InsO, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 4 KSchG, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 2 KSchG, § 327 Abs 4 SGB 3, § 327 Abs 6 SGB 3, § 1 Abs 1 SGB 10, § 2 SGB 10, § 13 SGB 10, § 74 TVPV, § 3 Abs 1 VwVfG, § 81 TVPV, § 83 TVPV, § 286 ZPO
Leitsätze
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Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, sein Arbeitsverhältnis sei bereits vor dem Zugang einer aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung aufgrund eines Betriebsüber-gangs auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen, kann er seine Kündigungsschutzklage nicht mit Erfolg darauf stützen, es liege keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsübergang vor.
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Im Übrigen weitgehende Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2019 - 12 Sa 726/18 -.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.06.2018 - 7 Ca 1387/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung im Streitverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1. wird gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit die Berufung im Streitverhältnis zu dem Beklagten zu 1. zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen, also das Streitverhältnis zur Beklagten zu 2. betreffend, wird die Revision nicht zugelassen.
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