Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-18, 12 Sa 1127/18

12 Sa 1127/18Arbeitsgericht18.12.2019

Regest

1. Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versor-gungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG aufgrund des Versorgungsausgleichs trotz Nennung eines anderen Versorgungsschuldners im Beschluss des Amtsgericht, weil der am Ver-sorgungsausgleich beteiligte Ruhegeldempfänger andernfalls entgegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition unzulässig ausnützen würde. 2. Kommt die Kürzungsvorschrift des § 72 LBeamtVG/NW kraft arbeitsvertraglicher Vereinba-rung zur Anwendung, erhöht oder vermindert sich der im Versorgungsausgleich festgeleg-te Kürzungsbetrag bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß der arbeitsvertraglichen Re-gelung zur Anpassung der Bezüge, wenn diese von derjenigen der Anpassung der Beam-tenbezüge abweicht. 3. Zur Einordnung einer Erklärung per E-Mail als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das im konkreten Fall ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1127/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-18

Aktenzeichen: 12 Sa 1127/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1218.12SA1127.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 57 BeamtVG/Bund; § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 780 BGB, § 781 BGB; § 1587a BGB a.F, § 1587b BGB a.F.; § 35 Abs. 2 GmbHG; § 5 Abs.1 LBe-amtVG/NW, § 72 Abs.1 und 2 LBeamtVG/NW, § 84 LBeamtVG/NW, § 105 LBeamtVG/NW; § 225 Abs. 1 SGB VI; § 3b Abs. 1 VAHRG; § 286 ZPO; § 1 Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Leitsätze

  1. Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versor-gungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG aufgrund des Versorgungsausgleichs trotz Nennung eines anderen Versorgungsschuldners im Beschluss des Amtsgericht, weil der am Ver-sorgungsausgleich beteiligte Ruhegeldempfänger andernfalls entgegen § 242 BGB eine formale Rechtsposition unzulässig ausnützen würde.

  2. Kommt die Kürzungsvorschrift des § 72 LBeamtVG/NW kraft arbeitsvertraglicher Vereinba-rung zur Anwendung, erhöht oder vermindert sich der im Versorgungsausgleich festgeleg-te Kürzungsbetrag bis zum Eintritt in den Ruhestand gemäß der arbeitsvertraglichen Re-gelung zur Anpassung der Bezüge, wenn diese von derjenigen der Anpassung der Beam-tenbezüge abweicht.

  3. Zur Einordnung einer Erklärung per E-Mail als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das im konkreten Fall ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18 teilweise und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte verurteilt,

  1. an den Kläger 2.251,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.328,49 Euro seit dem 22.06.2017 und aus weiteren jeweils 153,83 Euro seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017, 03.11.2017 und 04.12.2017 zu zahlen und

  2. an den Kläger 1.671,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 zu zahlen.

II. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens - ausgenommen die Kosten der Nebenintervention - werden dem Kläger zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 81% und der Nebenintervenientin zu 19 % auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

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