13 Sa 269/19•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-19, 13 Sa 269/19
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-12-19, 13 Sa 269/19
13 Sa 269/19Arbeitsgericht19.12.2019
Regest
1. Die Regelungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung in § 8 TVAöD Besonderer Teil gelten auch für Teilzeitauszubildende. Eine Kürzung proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit ist tariflich nicht vorgesehen. 2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist, der Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO sei vor der Zahlung nicht erfolgreich klagbar (so BAG 13.10.2015 - 1 AZR 130/14 -; BAG 27.01.2016 - 5 AZR 277/14 -; a. A. Hamacher Antrags-lexikon Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort Abrechnung RN 7). Denn jedenfalls handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO, deren Erfolg voraussetzt, dass der Kläger eine Besorgnis der Nichterfüllung darlegt (hier verneint).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 269/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-19
Aktenzeichen: 13 Sa 269/19
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1219.13SA269.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: BBiG § 8; TVAöD § 8; GewO § 108
Leitsätze
-
Die Regelungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung in § 8 TVAöD Besonderer Teil gelten auch für Teilzeitauszubildende. Eine Kürzung proportional zur Reduzierung der Arbeitszeit ist tariflich nicht vorgesehen.
-
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist, der Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO sei vor der Zahlung nicht erfolgreich klagbar (so BAG 13.10.2015 - 1 AZR 130/14 -; BAG 27.01.2016 - 5 AZR 277/14 -; a. A. Hamacher Antrags-lexikon Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort Abrechnung RN 7). Denn jedenfalls handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO, deren Erfolg voraussetzt, dass der Kläger eine Besorgnis der Nichterfüllung darlegt (hier verneint).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.03.2019 - 2 Ca 1293/18 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.390,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 211,91 € seit dem 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019 und dem 01.03.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.