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13 Ta 456/18•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-04-08, 13 Ta 456/18
13 Ta 456/18Arbeitsgericht08.04.2020
Die Kosten für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bevollmächtigten Arbeitgeberverband sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei ist eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig. Allerdings muss der berechnete Stundensatz angemessen sein. Ob die angesetzten Stunden ersatzfähig sind, unterliegt lediglich einer typisierenden Plausibilitätskontrolle durch das Gericht. Außerdem sind die Kosten nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig.
Entscheidungsdatum: 2020-04-08
Aktenzeichen: 13 Ta 456/18
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0408.13TA456.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: ZPO § 91 Abs 1; ArbGG § 12a Abs 1; ArbGG § 11 Abs 4
Die Kosten für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bevollmächtigten Arbeitgeberverband sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei ist eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig. Allerdings muss der berechnete Stundensatz angemessen sein. Ob die angesetzten Stunden ersatzfähig sind, unterliegt lediglich einer typisierenden Plausibilitätskontrolle durch das Gericht. Außerdem sind die Kosten nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2018 (Kosten II. Instanz) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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