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4 Sa 480/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-08-31, 4 Sa 480/20
4 Sa 480/20Arbeitsgericht31.08.2020
1. Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch im Rechtsmittel auch unter Hinweis auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Folgekündigung, bedarf es insoweit für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht der Glaubhaftmachung eines unersetzbaren Nachteils (offen gelassen in BAG 05.06.2018 - 10 AZR 155/18 (A)). 2. Eine ordentliche Folgekündigung mit sofortiger Freistellung aufgrund Freistellungsklausel kann den titulierten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bereits ab ihrem Zugang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen lassen.
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 4 Sa 480/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0831.4SA480.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 707, 719, 769 ZPO, § 62 ArbGG
Bestreitet der Arbeitgeber den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch im Rechtsmittel auch unter Hinweis auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Folgekündigung, bedarf es insoweit für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht der Glaubhaftmachung eines unersetzbaren Nachteils (offen gelassen in BAG 05.06.2018 - 10 AZR 155/18 (A)).
Eine ordentliche Folgekündigung mit sofortiger Freistellung aufgrund Freistellungsklausel kann den titulierten vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bereits ab ihrem Zugang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entfallen lassen.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.05.2020 - 1 Ca 5532/19 - wird hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung als Vice President, Central Europe Region gemäß Ziffer 3. des Urteilstenors einstweilen eingestellt.
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