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8 Sa 251/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-09-15, 8 Sa 251/20
8 Sa 251/20Arbeitsgericht15.09.2020
§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder außerhalb einer solchen erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2020-09-15
Aktenzeichen: 8 Sa 251/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:0915.8SA251.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, § 1 TVG, § 2 Abs. 3, 4 und 5 ArbZG
§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder außerhalb einer solchen erfolgt.
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.: 2 Ca 2343/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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