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12 Sa 450/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2020-10-28, 12 Sa 450/20
12 Sa 450/20Arbeitsgericht28.10.2020
1. Bei einem Antrag gemäß § 9a TzBfG muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dabei ist ein Vertragsangebot, das sich gestaffelt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt, zulässig. 2. Die Veränderungssperre des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG bezieht sich ausschließlich auf eine vorherige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 9a Abs. 1 TzBfG. Eine analoge Anwen-dung auf andere Teilzeitansprüche kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2020-10-28
Aktenzeichen: 12 Sa 450/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2020:1028.12SA450.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 133 BGB, § 145 BGB, § 157 BGB, § 311a BGB; § 106 GewO; § 8 TzBfG, § 9a TzBfG; § 12 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der TGAOK (BAT/AOK-Neu)
Bei einem Antrag gemäß § 9a TzBfG muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein, dass er sich auf diese und nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dabei ist ein Vertragsangebot, das sich gestaffelt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützt, zulässig.
Die Veränderungssperre des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG bezieht sich ausschließlich auf eine vorherige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 9a Abs. 1 TzBfG. Eine analoge Anwen-dung auf andere Teilzeitansprüche kommt nicht in Betracht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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