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12 Sa 155/21•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2021-07-07, 12 Sa 155/21
12 Sa 155/21Arbeitsgericht07.07.2021
1. Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt. 2. Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung. 3. Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).
Entscheidungsdatum: 2021-07-07
Aktenzeichen: 12 Sa 155/21
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2021:0707.12SA155.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 16 GR-Charta EU; Art. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008, Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008; Art. 3 Abs. 1 LeihArbeitsRL, Art. 5 Abs. 5 LeiharbeitsRL; Art. 1 Abs. 3 RL 96/71/EG; § 61a Abs. 3 ArbGG, § 67 Abs. 2 ArbGG; § 1 Abs. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG; § 613a Abs. 1 BGB; § 557 HGB; § 520 Abs. 3 ZPO, § 533 ZPO
Für die Abgrenzung eines Dienstleistungsvertrags in der Form eines sog. gemischten Vertrages von Arbeitnehmerüberlassung ist die Analyse des Vertragsgegenstandes maßgeblich, so wie er sich in vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Hinsicht darstellt und den sich daraus ergebenden Folgen für die Eingliederung und Weisungsbefugnis oder Aufsicht und Leitung bei dem Vertragspartner, der Gerät und Personal zur Verfügung gestellt bekommt.
Bei einer Wet-Lease-Vereinbarung in der Form des sog. ACMIO-Vertrags im Bereich der Luftfahrt handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um Arbeitnehmer-überlassung.
Zur Abgrenzung zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung (hier verneint).
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2020 - 11 Ca 4137/20 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.Die Revision wird zugelassen.
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