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12 Sa 569/20•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-06-15, 12 Sa 569/20
12 Sa 569/20Arbeitsgericht15.06.2022
1. Bei der Versorgungsordnung B der AVR Caritas, der ursprünglichen Selbsthilfe - Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas -, handelt es sich nicht um eine reine Beitragszusage, sondern um einen Betriebsrentenanspruch, für welchen die Einstandspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt. 2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wenn die Arbeitgeberin die Richtigkeit der von der Pensionskasse vorgenommenen Betriebsrentenberechnung bestreitet und deren Richtigkeit in Anwendung der Tarifbestimmungen der Pensionskasse sich nicht aufklären lässt.
Entscheidungsdatum: 2022-06-15
Aktenzeichen: 12 Sa 569/20
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:0615.12SA569.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG; § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 242 BGB, § 313 BGB, § 613a Abs. 1 BGB; § 286 ZPO, § 287 ZPO; Anlage 8 AVR Caritas
Bei der Versorgungsordnung B der AVR Caritas, der ursprünglichen Selbsthilfe - Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas -, handelt es sich nicht um eine reine Beitragszusage, sondern um einen Betriebsrentenanspruch, für welchen die Einstandspflicht der Arbeitgeberin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gilt.
Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wenn die Arbeitgeberin die Richtigkeit der von der Pensionskasse vorgenommenen Betriebsrentenberechnung bestreitet und deren Richtigkeit in Anwendung der Tarifbestimmungen der Pensionskasse sich nicht aufklären lässt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.06.2020 - 2 Ca 2033/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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