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14 TaBV 1/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-05-31, 14 TaBV 1/23
14 TaBV 1/23Arbeitsgericht31.05.2023
Fällt bei einer Einstellung die Konstituierung des Betriebsrats in die Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufnahme der Beschäftigung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats vor der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation einzuholen. Es ist nicht auf den Vertragsschluss als zeitlich erste Maßnahme abzustellen mit der Folge, dass die Zustimmungspflicht entfällt.
Entscheidungsdatum: 2023-05-31
Aktenzeichen: 14 TaBV 1/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0531.14TABV1.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14
Normen: § 101 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Fällt bei einer Einstellung die Konstituierung des Betriebsrats in die Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufnahme der Beschäftigung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats vor der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation einzuholen. Es ist nicht auf den Vertragsschluss als zeitlich erste Maßnahme abzustellen mit der Folge, dass die Zustimmungspflicht entfällt.
1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.12.2022 - 2 BV 2/22 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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