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12 TaBV 46/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-08-02, 12 TaBV 46/22
12 TaBV 46/22Arbeitsgericht02.08.2023
1. Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. 2. Zu den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin und an die Begründungspflicht für den Widerspruch des Betriebsrats in einem solchen Fall. 3. Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten. Hierfür bedürfte es eindeutiger und klarer Regelungen in der Betriebsvereinbarung, die eine solche Mindestbesetzung vorschreiben. Daran fehlte es.
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: 12 TaBV 46/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0802.12TABV46.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12
Normen: § 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 93 BetrVG, § 94 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG, § 99 Abs. 1, 2, 4 BetrVG; § 164 Abs. 1, 2 SGB IX; § 520 Abs. 3 ZPO
Verwendet die Arbeitgeberin bei der Stellenbesetzung nicht mitbestimmte Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 BetrVG begründet dies kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.
Zu den Anforderungen an die Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin und an die Begründungspflicht für den Widerspruch des Betriebsrats in einem solchen Fall.
Eine Betriebsvereinbarung über ein Schichtsystem enthält nicht zugleich Regelungen über eine Mindestbesetzung der Schichten. Hierfür bedürfte es eindeutiger und klarer Regelungen in der Betriebsvereinbarung, die eine solche Mindestbesetzung vorschreiben. Daran fehlte es.
1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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