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2 Ta 275/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-11-15, 2 Ta 275/23
2 Ta 275/23Arbeitsgericht15.11.2023
Maßgeblich für die Vergleichsberechnung, ob eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 2 ZPO eingetreten ist, sind die Einkünfte, die der Partei im Zeitpunkt der Bewilligung tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Dieses Einkommen ist ins Verhältnis zum aktuellen Einkommen der Partei im Zeitpunkt der Entscheidung im Nachprüfungverfahren zu setzen.
Entscheidungsdatum: 2023-11-15
Aktenzeichen: 2 Ta 275/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1115.2TA275.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 120a Abs. 2 ZPO
Maßgeblich für die Vergleichsberechnung, ob eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 2 ZPO eingetreten ist, sind die Einkünfte, die der Partei im Zeitpunkt der Bewilligung tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Dieses Einkommen ist ins Verhältnis zum aktuellen Einkommen der Partei im Zeitpunkt der Entscheidung im Nachprüfungverfahren zu setzen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.08.2023 - 4 Ca 1686/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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