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14 SLa 5/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-05-14, 14 SLa 5/24
14 SLa 5/24Arbeitsgericht14.05.2024
Wenn eine Regelung vorsieht, dass bei einer 40jährigen Betriebszugehörigkeit und bei Bestehen eines ungekündigten Angestelltenverhältnisses eine Zuwendung iHv. vier Monatsgehältern zu zahlen ist, ist für die Höhe der Leistung das Bruttomonatsgehalt zum Auszahlungszeitpunkt maßgeblich.
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 14 SLa 5/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0514.14SLA5.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 77 BetrVG
Wenn eine Regelung vorsieht, dass bei einer 40jährigen Betriebszugehörigkeit und bei Bestehen eines ungekündigten Angestelltenverhältnisses eine Zuwendung iHv. vier Monatsgehältern zu zahlen ist, ist für die Höhe der Leistung das Bruttomonatsgehalt zum Auszahlungszeitpunkt maßgeblich.
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2023 - 6 Ca 1240/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.280,80 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2023 zu zahlen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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