17(6) Sa 594/86•Landesarbeitsgericht Hamm, 1986-06-06, 17(6) Sa 594/86
Landesarbeitsgericht Hamm, 1986-06-06, 17(6) Sa 594/86
17(6) Sa 594/86Arbeitsgericht06.06.1986
Regest
Nach § 2 Abs. 3 b Gehaltstarifvertrag (G TU) Einzelhandel NW ist der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahcen, im übrigen von vier Jahren gleichzusetzen. Als gleichzusetzende Tätigkeit zählt dabei auch eine kaufmännische Berufstätigkeit, die nicht in einem Arbe itsyethält. nis, sondern im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Betreiber eines Einzelhandelsunter- nehmens erbracht worden ist. 2. Diese von einem Selbständigen erbrachte kaufmännische Berufstätigkeit ist, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II - IV des GTV erfüllte, auch bei der Frage zu berücksichtigen, welches Tätigkeitsjahr in Ansatz zu bringen ist,
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17(6) Sa 594/86 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1986-06-06
Aktenzeichen: 17(6) Sa 594/86
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1986:0606.17.6SA594.86.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 1 ff Gehaltstarifvertrag Einzelhandel
Leitsätze
Nach § 2 Abs. 3 b Gehaltstarifvertrag (G TU) Einzelhandel NW ist der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahcen, im übrigen von vier Jahren gleichzusetzen. Als gleichzusetzende Tätigkeit zählt dabei auch eine kaufmännische Berufstätigkeit, die nicht in einem Arbe itsyethält. nis, sondern im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Betreiber eines Einzelhandelsunter- nehmens erbracht worden ist.
Diese von einem Selbständigen erbrachte kaufmännische Berufstätigkeit ist, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II - IV des GTV erfüllte, auch bei der Frage zu berücksichtigen, welches Tätigkeitsjahr in Ansatz zu bringen ist,
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.01.1986 - 1 Ca 903/85 - Wird zurückgewiesen .
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.660,40 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.