17 Sa 605/88•Landesarbeitsgericht Hamm, 1988-11-10, 17 Sa 605/88
Landesarbeitsgericht Hamm, 1988-11-10, 17 Sa 605/88
17 Sa 605/88Arbeitsgericht10.11.1988
Regest
Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, diesen beiden Arbeitsvertragspar- teien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehenden Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 605/88 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1988-11-10
Aktenzeichen: 17 Sa 605/88
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1988:1110.17SA605.88.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Kammer
Leitsätze
Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, diesen beiden Arbeitsvertragspar- teien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehenden Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.01.1988 - 2 Ca 690/87 - wird zurückgewiesen.
Die Klageerweiterung des Klägers in der Berufungsinstanz wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
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