Landesarbeitsgericht Hamm, 1988-11-10, 17 Sa 605/88

17 Sa 605/88Arbeitsgericht10.11.1988

Regest

Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, diesen beiden Arbeitsvertragspar- teien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehenden Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 605/88 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1988-11-10

Aktenzeichen: 17 Sa 605/88

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1988:1110.17SA605.88.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, diesen beiden Arbeitsvertragspar- teien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehenden Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.01.1988 - 2 Ca 690/87 - wird zurückgewiesen.

Die Klageerweiterung des Klägers in der Berufungsinstanz wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.