13 TaBV 86/97•Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-01-20, 13 TaBV 86/97
Landesarbeitsgericht Hamm, 1998-01-20, 13 TaBV 86/97
13 TaBV 86/97Arbeitsgericht20.01.1998
Regest
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 86/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-20
Aktenzeichen: 13 TaBV 86/97
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1998:0120.13TABV86.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Leitsätze
Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einigungsstellenspruch, die den frühestmöglichen Beginn der Arbeitszeit und das spätestmögliche Ende der Arbeitszeit fest-legt, innerhalb dieses Zeitkorridors aber dem Arbeitgeber die Einteilung der Arbeitszeit über-läßt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Regelung ist keine „systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 MTV
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den am 13.05.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Siegen - 1 BV 4/97 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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