Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-02-10, 8 Sa 837/98

8 Sa 837/98Arbeitsgericht10.02.1999

Regest

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 837/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-10

Aktenzeichen: 8 Sa 837/98

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1999:0210.8SA837.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8.Kammer

Normen: §§ 22, 23 BAT

Leitsätze

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt.

Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt

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