8 Sa 175/00•Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-09-14, 8 Sa 175/00
Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-09-14, 8 Sa 175/00
8 Sa 175/00Arbeitsgericht14.09.2000
Regest
Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer jederzeit kündbaren Betriebsvereinbarung die Geltung bestimmter Tarifverträge mit der Maßgabe, dass diese Regelung nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, welche sich schriftlich hiermit einverstanden erklären, so handelt es sich mangels Normwirkung nicht um eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG, sondern um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, welche durch die Zustimmung des Arbeitnehmers Gegenstand des Arbeitsvertrages werden soll. Das vom Arbeitnehmer sodann erklärte Einverständnis bewirkt gleichwohl keine wirksame Änderung des Arbeitsvertrages, weil die vorgesehene Kündbarkeitsregelung dem Arbeitgeber das Recht zur Teil-Kündigung einräumt, was unzulässig ist, und eine Aufrechterhaltung der Regelung ohne dieses Kündigungsrecht nicht dem Parteiwillen entspricht (§ 139 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 175/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-14
Aktenzeichen: 8 Sa 175/00
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2000:0914.8SA175.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BetrVG §§ 76, 77, KSchG § 2
Leitsätze
Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer jederzeit kündbaren Betriebsvereinbarung die Geltung bestimmter Tarifverträge mit der Maßgabe, dass diese Regelung nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, welche sich schriftlich hiermit einverstanden erklären, so handelt es sich mangels Normwirkung nicht um eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG, sondern um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, welche durch die Zustimmung des Arbeitnehmers Gegenstand des Arbeitsvertrages werden soll.
Das vom Arbeitnehmer sodann erklärte Einverständnis bewirkt gleichwohl keine wirksame Änderung des Arbeitsvertrages, weil die vorgesehene Kündbarkeitsregelung dem Arbeitgeber das Recht zur Teil-Kündigung einräumt, was unzulässig ist, und eine Aufrechterhaltung der Regelung ohne dieses Kündigungsrecht nicht dem Parteiwillen entspricht (§ 139 BGB).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.10.1999 - 1 Ca 2661/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
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