8 Sa 878/00•Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-11-30, 8 Sa 878/00
Landesarbeitsgericht Hamm, 2000-11-30, 8 Sa 878/00
8 Sa 878/00Arbeitsgericht30.11.2000
Regest
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber entlassenem Kollegen für wirtschaftliche Folgen des Arbeitsplatzverlustes bei unberechtigter ,,Anschwärzung''. 1. Bezichtigt die Vorarbeiterin die ihr unterstellten Reinigungskraft zu Unrecht gegenüber dem Arbeitgeber einer abfälligen Äußerung über den Betrieb („Sklaventreiber“) mit der Fol-ge, dass das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft vor Ablauf der Wartezeit des KSchG be-endet wird, so haftet die Vorarbeiterin der entlassenen Arbeitnehmerin gem. § 824 BGB für den erlittenen Verdienstausfall. 2. Als Anspruchstellerin hat die entlassene Arbeitnehmerin zwar zu beweisen, dass sie die abfällige Äußerung nicht getan hat. Zum substantiierten Bestreiten dieser negativen Tatsa-che hat die Gegenseite jedoch die genauen Umstände der angeblichen Äußerung zu schil-dern. Wechselhafter und in Teilen wahrheitswidriger Vortrag kann dazu führen, dass der Klagevortrag als nicht wirksam bestritten und damit als zugestanden gilt (§ 138 III ZPO). 3. Der Nachweis, dass es auch ohne die Falschbezichtigung zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses wegen Schlechtleistung gekommen wäre, ist vom Anspruchsgegner zu führen
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 878/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-30
Aktenzeichen: 8 Sa 878/00
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2000:1130.8SA878.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 824
Leitsätze
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber entlassenem Kollegen für wirtschaftliche Folgen des Arbeitsplatzverlustes bei unberechtigter ,,Anschwärzung''.
-
Bezichtigt die Vorarbeiterin die ihr unterstellten Reinigungskraft zu Unrecht gegenüber dem Arbeitgeber einer abfälligen Äußerung über den Betrieb („Sklaventreiber“) mit der Fol-ge, dass das Arbeitsverhältnis der Reinigungskraft vor Ablauf der Wartezeit des KSchG be-endet wird, so haftet die Vorarbeiterin der entlassenen Arbeitnehmerin gem. § 824 BGB für den erlittenen Verdienstausfall.
-
Als Anspruchstellerin hat die entlassene Arbeitnehmerin zwar zu beweisen, dass sie die abfällige Äußerung nicht getan hat. Zum substantiierten Bestreiten dieser negativen Tatsa-che hat die Gegenseite jedoch die genauen Umstände der angeblichen Äußerung zu schil-dern. Wechselhafter und in Teilen wahrheitswidriger Vortrag kann dazu führen, dass der Klagevortrag als nicht wirksam bestritten und damit als zugestanden gilt (§ 138 III ZPO).
-
Der Nachweis, dass es auch ohne die Falschbezichtigung zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses wegen Schlechtleistung gekommen wäre, ist vom Anspruchsgegner zu führen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Dortmund vom 22.02.2000 - 2 Ca 4832/99 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.334,81 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit 27.10.1998.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr wegen der von der Firma D........ Dienstleistungen GmbH & Co. KG am 27.04.1998 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch entstehen werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 1.834,81 DM
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.