16 Sa 1202/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-02-28, 16 Sa 1202/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-02-28, 16 Sa 1202/01
16 Sa 1202/01Arbeitsgericht28.02.2002
Regest
Auch wenn der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widerspricht, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-rücksichtigt hat, ist für die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs ein Mindestmaß an Kon-kretisierung erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach den Angaben, die der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zur sozialen Auswahl ge-macht hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1202/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-28
Aktenzeichen: 16 Sa 1202/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0228.16SA1202.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 102 Abs. 3 BetrVG
Leitsätze
Auch wenn der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widerspricht, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-rücksichtigt hat, ist für die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs ein Mindestmaß an Kon-kretisierung erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach den Angaben, die der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zur sozialen Auswahl ge-macht hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.06.2001 - 1 Ca 3631/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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