Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-23, 8 Sa 154/02

8 Sa 154/02Arbeitsgericht23.05.2002

Regest

Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertra-ges kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 154/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-23

Aktenzeichen: 8 Sa 154/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0523.8SA154.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: TzBfG § 14; BeschFG § 1

Leitsätze

Eine auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützte und unter Beachtung des Vier-Monats-Abstandes (§ 1 Abs. 3 BeschFG) wirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertra-ges kann nach Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes nicht mehr unter Ausschöpfung des Zweijahreszeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) verlängert werden, da im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung neues Recht gilt und damit das strikte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingreift.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.12.2001 - 1 Ca 2053/01 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.