5 Sa 338/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-28, 5 Sa 338/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-05-28, 5 Sa 338/02
5 Sa 338/02Arbeitsgericht28.05.2002
Regest
Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Ver-tretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer be-fristet beschäftigter Lehrkräfte.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 338/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-28
Aktenzeichen: 5 Sa 338/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0528.5SA338.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG
Leitsätze
Die gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verstoßende Zusage des Landes auf unbefristete Einstellung zugunsten der befristet beschäftigten Lehrkräfte im Ver-tretungspool begründet keinen Anspruch auf entsprechende Gleichbehandlung anderer be-fristet beschäftigter Lehrkräfte.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten L4xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.01.2002 - 3 Ca 1124/01 - abgeändert:
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