Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-10, 19 Sa 202/02

19 Sa 202/02Arbeitsgericht10.06.2002

Regest

Ein auf der Grundlage des § 1 BeschFG in 2000 abgeschlossener, sodann verlängerter und in das Jahr 2001 hineinreichender befristeter Arbeitsvertrag kann gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 202/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-10

Aktenzeichen: 19 Sa 202/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0610.19SA202.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 1 BeschFG, § 14 Abs. 2 TzBfG

Leitsätze

Ein auf der Grundlage des § 1 BeschFG in 2000 abgeschlossener, sodann verlängerter und in das Jahr 2001 hineinreichender befristeter Arbeitsvertrag kann gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

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