Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-07-15, 19 (11) Sa 730/01

19 (11) Sa 730/01Arbeitsgericht15.07.2002

Regest

Die in einem vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplan den Arbeitnehmern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklage zu erbeten, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet die Arbeitnehmer zudem nicht unzumut-bar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (11) Sa 730/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-15

Aktenzeichen: 19 (11) Sa 730/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0715.19.11SA730.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 111, 112 BetrVG

Leitsätze

Die in einem vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplan den Arbeitnehmern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklage zu erbeten, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet die Arbeitnehmer zudem nicht unzumut-bar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

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