7 Sa 669/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-07-26, 7 Sa 669/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-07-26, 7 Sa 669/02
7 Sa 669/02Arbeitsgericht26.07.2002
Regest
Der Arbeitnehmer kann das Kündigungsrecht des § 624 BGB nach Ablauf von 5 Jahren je-derzeit ausüben. Eine Verwirkung dieses Rechts tritt nicht ein. Auf dieses Recht kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten. In diesem Fall ist er für weitere fünf Jahre gebunden; sein Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Für diese Zeit bleibt ihm nur noch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 669/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-26
Aktenzeichen: 7 Sa 669/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0726.7SA669.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 624, 622 BGB, § 60 Abs. 1 HGB
Leitsätze
Der Arbeitnehmer kann das Kündigungsrecht des § 624 BGB nach Ablauf von 5 Jahren je-derzeit ausüben. Eine Verwirkung dieses Rechts tritt nicht ein. Auf dieses Recht kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten. In diesem Fall ist er für weitere fünf Jahre gebunden; sein Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Für diese Zeit bleibt ihm nur noch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.01.2002 - 3 Ca 1278/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen des Beklagten vom 23.07.2001 und 24.08.2001 mit dem 30.09.2001 bzw. 31.01.2002 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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