18 Sa 564/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-10-30, 18 Sa 564/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-10-30, 18 Sa 564/02
18 Sa 564/02Arbeitsgericht30.10.2002
Regest
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG). Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorlie-genden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete indi-viduelle regelmäßige Arbeitszeit. Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 564/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-30
Aktenzeichen: 18 Sa 564/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1030.18SA564.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und 1 a EFZG
Leitsätze
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).
Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorlie-genden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete indi-viduelle regelmäßige Arbeitszeit.
Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.02.2002 - 1 Ca 1390/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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