18 Sa 838/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-06, 18 Sa 838/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-06, 18 Sa 838/02
18 Sa 838/02Arbeitsgericht06.11.2002
Regest
Berichtigt durch Beschluss Vom 22.03.2006
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 838/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-06
Aktenzeichen: 18 Sa 838/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1106.18SA838.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, § 7 Abs. 4 BUrlG
Leitsätze
Berichtigt durch Beschluss
Vom 22.03.2006
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und auf die Berufung des Klägers hin wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2001 - 5 Ca 1592/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,97 € (3.991,80 DM) brutto abzüglich 1.788,12 € (3.497,25 DM) Krankengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.400,41 € (2.708,16 DM) brutto abzüglich 929,82 € (1.818,57 DM) Krankengeld zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 11.05.2001, 15.06.2001 und 17.07.2001 aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 38 % und der Beklagten zu 62 % auferlegt.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 41 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.743,69 € festgesetzt.
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