9 Sa 476/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
9 Sa 476/02Arbeitsgericht27.11.2002
Regest
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 476/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: 9 Sa 476/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1127.9SA476.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: MuSchG § 9 Abs. 3; SchwbG § 18 Abs. 4/SGB IX § 88 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1, § 80 a Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.1998 - 1 Ca 201/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.