1 (11) Sa 1813/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-12-12, 1 (11) Sa 1813/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-12-12, 1 (11) Sa 1813/01
1 (11) Sa 1813/01Arbeitsgericht12.12.2002
Regest
Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 1 (11) Sa 1813/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-12
Aktenzeichen: 1 (11) Sa 1813/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1212.1.11SA1813.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 56 GO NW; § 54 BGB; § 37 PartG
Leitsätze
Fraktionen im Rat einer Stadt sind nicht rechtsfähige Idealvereine. Für Verbindlichkeiten der Fraktion haften nicht deren Mitglieder persönlich. Auch eine Handelndenhaftung nach § 54 S. 2 BGB scheidet aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.10.2001 - 1 Ca 1657/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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