16 Sa 1126/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-16, 16 Sa 1126/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-16, 16 Sa 1126/02
16 Sa 1126/02Arbeitsgericht16.01.2003
Regest
Ist eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Kün-digungsschutzprozesses nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist diese gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB rechtsunwirksam und hat nach §§ 21, 16 S.1 TzBfG den unbe-dingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1126/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-16
Aktenzeichen: 16 Sa 1126/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0116.16SA1126.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG, § 16 S. 1 TzBfG
Leitsätze
Ist eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers während des Kün-digungsschutzprozesses nicht schriftlich abgeschlossen worden, so ist diese gemäß §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 BGB rechtsunwirksam und hat nach §§ 21, 16 S.1 TzBfG den unbe-dingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Folge.
Tenor
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2003
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gödde und Göersmeier
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.06.2002 2 Ca 224/02 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbedingtes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Feststellungsverfahrens zu unveränderten ar-beitsvertraglichen Bedingungen als Maurer weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen
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