10 Sa 1158/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-24, 10 Sa 1158/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-24, 10 Sa 1158/02
10 Sa 1158/02Arbeitsgericht24.01.2003
Regest
1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 Nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzuläs-sigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderhei-ten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen. 2. Eine der Höhe nach gemäß § 307 Abs. 1 BGB n.F. unwirksame Vertragsstrafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 1158/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-24
Aktenzeichen: 10 Sa 1158/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0124.10SA1158.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 309 Nr. 6, 310 Abs. 4 S. 2 BGB n.F.§ 11 Nr. 6 AGBG§§ 339, 343 BGB
Leitsätze
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Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 Nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzuläs-sigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderhei-ten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen.
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Eine der Höhe nach gemäß § 307 Abs. 1 BGB n.F. unwirksame Vertragsstrafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden.
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie die ehrenamtlichen Richter Möllers und Kretzer
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2002 - 3 Ca 1287/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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