12 (5) Sa 467/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-31, 12 (5) Sa 467/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-31, 12 (5) Sa 467/02
12 (5) Sa 467/02Arbeitsgericht31.01.2003
Regest
Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, ver-stößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb recht-sunwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 (5) Sa 467/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 467/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA467.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze
Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, ver-stößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb recht-sunwirksam.
Tenor
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H.G. Meyer
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Arnsberg vom 05.02.2002 - 1 (3) Ca 1439/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz des Tenors folgende Fassung erhält:
Das beklagte L2xx wird verurteilt, die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W4xxxxxxx im landesweiten Listenverfahren auch zum Schuljahresbeginn 2003/2004 zu berücksichtigen.
Das beklagte L2xx hat die Kosten des Berufungsverfahrens zur tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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