12 (5) Sa 577/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-31, 12 (5) Sa 577/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-31, 12 (5) Sa 577/02
12 (5) Sa 577/02Arbeitsgericht31.01.2003
Regest
Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 (5) Sa 577/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 577/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0131.12.5SA577.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 6 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)
Leitsätze
Eine Versicherungspflicht bei der VBL tritt bei befristeten Arbeitsverträgen immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als zwölf Monate bestanden hat.
Tenor
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Mallmann und H. G. Meyer
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.02.2002 - 3 Ca 1539/01 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende L2xx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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