10 TaBV 122/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-14, 10 TaBV 122/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-14, 10 TaBV 122/02
10 TaBV 122/02Arbeitsgericht14.02.2003
Regest
Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende un-terstellt sein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 122/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-14
Aktenzeichen: 10 TaBV 122/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0214.10TABV122.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 BetrVG§§ 2, 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW§ 9 S. 2 Nr. 3 BBiG
Leitsätze
Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende un-terstellt sein.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.05.2002 - 3 BV 88/01 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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