14 Sa 1972/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-19, 14 Sa 1972/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-19, 14 Sa 1972/02
14 Sa 1972/02Arbeitsgericht19.02.2003
Regest
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sen-dungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1972/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-19
Aktenzeichen: 14 Sa 1972/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0219.14SA1972.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 202 StBG, 823 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sen-dungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.
Tenor
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Goerdeler
sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Brückner und Dau
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.11.2002 1 Ga 25/02 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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