11 (5) Sa 382/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-20, 11 (5) Sa 382/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-20, 11 (5) Sa 382/02
11 (5) Sa 382/02Arbeitsgericht20.02.2003
Regest
Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber gehalten, den Ar-beitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Dabei steht es in der gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, das An-forderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz festzulegen. Das Fehlen dort niederge-legter Anforderungen kann der Arbeitgeber der ihm angesonnenen Weiterbeschäftigung jedoch nur insoweit entgegenhalten, als die grundlegende Qualifikation für den Arbeitsplatz betroffen ist. Im zu entscheidenden Fall kann der Arbeitgeber deshalb der vom Kläger geforderten Wei-terbeschäftigung nicht entgegenhalten, der Kläger sei zwar gelernter Industriekaufmann, ihm fehlten aber eine mehrjährige Berufserfahrung im Vertrieb und Erfahrungen in der Auftrags-abwicklung, wie sie in der internen Stellenausschreibung gefordert seien.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 (5) Sa 382/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-20
Aktenzeichen: 11 (5) Sa 382/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0220.11.5SA382.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Leitsätze
Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber gehalten, den Ar-beitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen. Dabei steht es in der gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, das An-forderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz festzulegen. Das Fehlen dort niederge-legter Anforderungen kann der Arbeitgeber der ihm angesonnenen Weiterbeschäftigung jedoch nur insoweit entgegenhalten, als die grundlegende Qualifikation für den Arbeitsplatz betroffen ist.
Im zu entscheidenden Fall kann der Arbeitgeber deshalb der vom Kläger geforderten Wei-terbeschäftigung nicht entgegenhalten, der Kläger sei zwar gelernter Industriekaufmann, ihm fehlten aber eine mehrjährige Berufserfahrung im Vertrieb und Erfahrungen in der Auftrags-abwicklung, wie sie in der internen Stellenausschreibung gefordert seien.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.01.2002 - 3 Ca 1575/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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