Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-27, 8 Sa 695/02

8 Sa 695/02Arbeitsgericht27.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 695/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-27

Aktenzeichen: 8 Sa 695/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0227.8SA695.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel

sowie die ehrenamtlichen Richter Kerkenberg und Kampschulte

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31.10.2002

  • 5 Ca 2079/01 - abgeändert:
  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer Vergütung von 1.921,-- DM brutto/Monat bis zum 31.10.2002 fortbestanden hat.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als restliche Vergütung

a) für den Monat April 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.05.2001,

b) für den Monat Mai 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto nebst 4% Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.06.2001,

c) für den Monat Juni 2001 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag von 1.921,-- DM = 982,19 EUR brutto vom 01.07.2001 bis 30.11.2001 und aus dem Nettobetrag von 1.291,-- DM = 660,08 EUR brutto zu zahlen ab dem 01.12.2001.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.