Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-18, 18 Sa 1431/02

18 Sa 1431/02Arbeitsgericht18.07.2003

Regest

1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entschei-den, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vor-liegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden. 2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1431/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-18

Aktenzeichen: 18 Sa 1431/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0718.18SA1431.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 613 a Abs. 1 BGB, § 112 BetrVG

Leitsätze

  1. Erbringt ein Auftragnehmer eine Dienstleistung innerhalb fremder Räumlichkeiten mit fremden Betriebsmitteln, ohne dass ihm die Befugnis eingeräumt ist, über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel im eigenwirtschaftlichen Interesse zu entschei-den, können ihm diese Betriebsmittel bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang vor-liegt, nicht als eigene Betriebsmittel zugerechnet werden.

  2. Übernimmt ein Auftragnehmer die Lagerhaltung eines Betriebs, welche vorher von einem Konkurrenten durchgeführt worden ist, unter Einsatz von zehn vom Vorgänger auch benutzten Elektrostaplern, aber ohne Übernahme der Belegschaft, liegt die notwendige Identität der Betriebe im Sinne eines Betriebsübergangs nicht vor.

Tenor

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

sowie die ehrenamtlichen Richter Kaiser und Hermanns

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.08.2002 - 2 Ca 3455/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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