Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-22, 19 Sa 541/03

19 Sa 541/03Arbeitsgericht22.07.2003

Regest

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 541/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: 19 Sa 541/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0722.19SA541.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: BetrVG § 113 Abs. 3

Leitsätze

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.01.2003 - 4 Ca 2517/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

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