19 Sa 541/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-22, 19 Sa 541/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-07-22, 19 Sa 541/03
19 Sa 541/03Arbeitsgericht22.07.2003
Regest
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 541/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-22
Aktenzeichen: 19 Sa 541/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0722.19SA541.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BetrVG § 113 Abs. 3
Leitsätze
Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, darf sich nicht mit der Erklärung des Betriebsrats zufrieden geben, dieser sehe für Verhandlungen über einen Interessenausgleich keine Notwendigkeit und wolle an einem Interessenausgleich auch nicht mitwirken; er muss vielmehr das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen und die Einigungsstelle anrufen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 31.01.2003 - 4 Ca 2517/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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