10 TaBV 2/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-01, 10 TaBV 2/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-01, 10 TaBV 2/03
10 TaBV 2/03Arbeitsgericht01.08.2003
Regest
Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Bewer-bungsunterlagen vorzulegen, über die er selbst nicht verfügt. Er ist aber verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, in Fällen mündlicher oder telefonischer Bewerbungen die sich hieraus ergeben-den Auskünfte und Informationen, auch solche, die sich aus einem mündlichen Vorstel-lungsgespräch ergeben, an den Betriebsrat weiterzuleiten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 2/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-01
Aktenzeichen: 10 TaBV 2/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0801.10TABV2.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BetrVG§ 100 BetrVG
Leitsätze
Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante personelle Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG braucht der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Bewer-bungsunterlagen vorzulegen, über die er selbst nicht verfügt.
Er ist aber verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, in Fällen mündlicher oder telefonischer Bewerbungen die sich hieraus ergeben-den Auskünfte und Informationen, auch solche, die sich aus einem mündlichen Vorstel-lungsgespräch ergeben, an den Betriebsrat weiterzuleiten.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 24.05.2002 - 2 BV 2/02 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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