2 Ta 739/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-04, 2 Ta 739/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-04, 2 Ta 739/02
2 Ta 739/02Arbeitsgericht04.08.2003
Regest
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 739/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-04
Aktenzeichen: 2 Ta 739/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0804.2TA739.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 5 Abs.1 1 ArbGG, Art. 1 § 1 Abs.1 Satz 1, 11 Abs. 6 AÜG
Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.
Tenor
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13.09.2002 2 Ca 1142/02 abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.550,51 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.