Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-04, 2 Ta 739/02

2 Ta 739/02Arbeitsgericht04.08.2003

Regest

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 739/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-04

Aktenzeichen: 2 Ta 739/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0804.2TA739.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 5 Abs.1 1 ArbGG, Art. 1 § 1 Abs.1 Satz 1, 11 Abs. 6 AÜG

Leitsätze

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn der Entleiher den ihm überlasse-nen Leiharbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen arbeitsvertraglicher Pflichtver-letzung in Anspruch nimmt.

Tenor

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 13.09.2002 2 Ca 1142/02 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.550,51 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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