Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-15, 2 Ta 815/02

2 Ta 815/02Arbeitsgericht15.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 815/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-15

Aktenzeichen: 2 Ta 815/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0815.2TA815.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen (Akquisition von Anzeigen) frei sind. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, 84 HGB

Tenor

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2002 3 Ca 881/02 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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