2 Ta 815/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-15, 2 Ta 815/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-15, 2 Ta 815/02
2 Ta 815/02Arbeitsgericht15.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 815/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-15
Aktenzeichen: 2 Ta 815/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0815.2TA815.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen (Akquisition von Anzeigen) frei sind. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG, 84 HGB
Tenor
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2002 3 Ca 881/02 abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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